Ist der Mietvertrag erst einmal unterzeichnet, kann er in der Regel ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht mehr verändert werden. Dies gilt für die „Ausbesserung“ unwirksamer Vertragsklauseln ebenso wie für die Beseitigung wirksamer, aber nachteiliger Vereinbarungen.
Entspricht Ihr künftiger Mietvertrag Ihren Vorstellungen?
Ist das Mietobjekt hinreichend genau beschrieben? Ist alles, was Sie mieten wollen (z.B. Nebenräume, Garage, Stellplatz, Garten) auch im Vertrag als an Sie mitvermietet bezeichnet?
Soll das Mietverhältnis – und damit die Pflicht, Miete zu zahlen, bzw. das Mietobjekt dem Mieter zur Verfügung zu stellen – sogleich mit Vertragsunterzeichnung beginnen oder erst später? Ist das Mietobjekt bereits fertig gestellt?
Ist die Vereinbarung einer festen Mietzeit zulässig? Ist sie für Sie sinnvoll? Können Sie bei Bedarf das Mietverhältnis vorzeitig beenden? Wie verhält es sich mit Nachmietern?
Ist Ihre Miete angemessen? Welche Folgen hat eine zu hohe Miete? Können Vereinbarungen über Mieterhöhungen bereits im Mietvertrag aufgenommen werden?
Kaution, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen: Welche Vereinbarungen sind zulässig, welche nicht?
Beratung, Ausarbeitung und Überprüfung von Mietverträgen bei Gewerbe- und Wohnraummietverhältnissen.