Vielleicht haben Sie gehört oder im Internet gelesen, dass sich Eheleute über ihre Scheidung gemeinsam von einem Anwalt beraten lassen und sich im Scheidungsverfahren gegebenenfalls sogar gemeinsam von ihm vertreten lassen können. Das ist falsch. Richtig ist lediglich, dass, soweit es allein um die Scheidung geht, nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte hierfür einen Anwalt benötigt. Dies ist dann aber der Anwalt allein dieses Ehegatten, der nicht für den anderen Ehegatten tätig werden darf. Auch ist eine gemeinsame Beratung immer mit dem Risiko einer Interessenkollision verbunden. Das kann dazu führen, dass der Anwalt das Beratungsman-dat niederlegen muss. Aber auch wenn es bei der Beratung zu keinem Interessenskonflikt kommt, kann der beratende Anwalt keinen der beiden Eheleute später vertreten, so dass diese sich einen neuen Anwalt – mit weiteren Kosten – suchen müssen. Aus diesem Grunde führe ich keine gemeinsamen Beratungen durch. Ansonsten stehe ich Ihnen aber gerne als Ihr Scheidungsanwalt in Regensburg zur Verfügung.
Voraussetzung einer Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehe gilt unwiderlegbar als gescheitert, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr), einer von beiden einen Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt. Spätestens dann, wenn die Eheleute drei Jahre getrennt leben, gilt die Ehe auch dann unwiderlegbar als gescheitert, wenn sich nur einer von beiden scheiden lassen will. Das bedeutet, dass nach deutschem Recht niemand auf Dauer die Scheidung seiner Ehe verhindern kann.
Unter „Getrenntleben“ versteht das Gesetz, dass zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Will ein Ehegatte künftig getrennt leben, muss er diese Entscheidungen also auch dem anderen Ehegatten mitteilen und die Trennung in die Tat umsetzen. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass die Eheleute in verschiedenen Wohnungen leben, ein Getrenntleben ist auch in der gemeinsamen Ehewohnung möglich. In jedem Fall muss aber eine „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen, d.h. , das gemeinsame Eheleben muss vollständig eingestellt werden.
Achtung: Der genaue Zeitpunkt der Trennung spielt nicht nur für die Berechnung des Trennungsjahres eine Rolle, sondern z.B. auch bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und bei der Berechnung des Trennungsunterhalts. Legen beide Ehegatten einvernehmlich fest, ab wann sie getrennt leben wollen, sollte dies schriftlich zu Nachweiszwecken fixiert werden. Bei einer einseitigen Trennung sollte gegebenenfalls die Mitteilung, ab sofort getrennt leben zu wollen schriftlich und mit Zugangsnachweis erfolgen.
Entscheiden sich die Eheleute, dass sie wieder zusammenleben wollen und setzen sie dies in die Tat um, endet das Getrenntleben, so dass dann, wenn sie sich später doch wieder scheiden lassen wollen, das Trennungsjahr von neuem beginnen muss. Dies gilt aber nicht, wenn dieses Zusammenleben nur von kurzer Dauer ist und lediglich einem Versöhnungsversuch dient.
Für die Scheidung der Ehe ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht durch einen Scheidungsantrag erforderlich. Dieser Antrag kann nur durch einen Anwalt gestellt werden. Kein Anwaltszwang herrscht aber für den anderen Ehegatten, wenn dieser dem Scheidungsantrag – oder dessen Rücknahme – lediglich zustimmen will, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Die Scheidung der Ehe ist grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahrs zulässig. In der Praxis stellt sich die Frage, ob der Scheidungsantrag nicht doch vor Ablauf des Trennungsjahrs eingereicht werden kann, um z.B. den Zeitpunkt für die Bestimmung des Endvermögens im Zugewinnausgleich (Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite) frühzeitig eintreten zu lassen. Je früher die Antragstellung erfolgt, desto größer ist die Gefahr, dass das Gericht den Scheidungsantrag als nicht schlüssig zurückweist. Zwar ist hiergegen Beschwerde möglich, so dass es ausreicht, wenn das Trennungsjahr in der Beschwerdeinstanz abläuft um den Scheidungsantrag schließlich doch schlüssig werden , allerdings treffen den Beschwerdeführer dann die Verfahrenskosten. Soll für die Scheidung aber Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden, sollte der Ablauf des Trennungsjahres möglichst abgewartet oder der Antrag jedenfalls nur kurz zuvor gestellt werden, da andernfalls die Abweisung des VKH-Antrags wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags - die Scheidung ist wegen des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahres noch nicht möglich – droht.
Ausnahmsweise ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich, wenn das Abwarten objektiv eine unzumutbare Härte für den die Scheidung betreibenden Ehegatten darstellen würde (Härtefallscheidung). Die von der Rechtsprechung hieran gestellten Anforderungen sind allerdings sehr hoch.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichtskosten, Anwaltskosten) orientieren sich am Verfahrenswert, wie er sich aus § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) ergibt. Der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Unterhaltsberechtigte Kinder werden üblicherweise mit Abschlägen vom Verfahrenswert berücksichtigt.
Verfügen die Ehegatten neben ihrem Einkommen über weiteres Vermögen, insbesondere Immobiliarvermögen, ist dies ebenfalls zu berücksichtigen. Anzusetzen ist zunächst der Vermögenswert,, bei Immobilien also der Verkehrswert (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.03.2019 - 12 WF 184/18) Ob Schulden in Abzug gebracht werden, ist strittig (abl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2017 - II-4 WF 207/17). Abzuziehen sind jedoch Freibeträge für jeden Ehegatten, wobei allerdings die zugestandene Höhe von OLG-Bezirk zu OLG- Bezirk erheblich variiert (z.B. OLG Frankfurt a.M. v. 15.08.2017 - 4 WF 73/17: 25.000,00 €; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2016 - 2 WF 225/16: 60.000,00 €). Ob und in welcher Höhe auch für unterhaltsberechtigte Kinder Freibeträge anzusetzen sind, ist ebenfalls umstritten (OLG Hamburg, a.a.O.: 30.000,00 € je Kind; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.01.2018 - 18 WF 149/17: kein Zuschlag). Von der sich nach Abzug der Freibeträge und gegebenenfalls Schulden ergebenden Betrag sind 5 % dem Verfahrenswert hinzuzurechnen. Bei einem Betrag von 100.000,00 € ergibt sich somit eine Erhöhung des Verfahrenswertes um 5.000,00 €.
Für den regelmäßig zusammen mit der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden je auszugleichendem Anwartschaftsrecht 10% des Nettoeinkommens, mindestens aber insgesamt 1.000 € zugeschlagen.
Nähere Informationen zur Berechnung der Anwaltskosten finden Sie hier.