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Rechtsanwalt Thomas Emmert Kanzlei für Immobilien- und Familienrecht
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Im Vorfeld der Ehe: Ehevertrag

Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

 

Über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe hört man mitunter die wildesten Dinge: Gehört wirklich beiden künftig  alles gemeinsam? Haftet ein  Ehegatte wirklich automatisch für die Schulden des anderen? Zwar stimmt beides nicht, allerdings hat eine Ehe durchaus Auswirkungen, die rechtzeitig bedacht werden sollten.

Warum Ehevertrag?

Auch wenn es furchtbar unromantisch wirkt;  schon im Vorfeld einer Heirat  sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob und welche Vereinbarungen Sie im Hinblick auf den Güterstand, aber z.B. auch auf Unterhalt und Versorgungsausgleich treffen wollen.

 

Das Gesetz räumt den Eheleuten einen nicht unerheblichen Spielraum bei der vertraglichen Ausgestaltung wichtiger Punkte ein.  So kann z.B. abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung oder im Gegenteil Gütergemeinschaft vereinbart werden. Möglich sind auch Vereinbarungen über  den Unterhalt oder den Versorgungsausgleich. Über den rein familienrechtlichen Bereich hinaus können z.B. auch erbrechtliche Regelungen mit aufgenommen werden.

 

Achtung:  Der Abschluss entsprechender Vereinbarungen  ist grundsätzlich  auch noch während der Ehe und  anlässlich der Scheidung möglich.

 

Zugleich sind bei der Ausgestaltung eines Ehevertrags auch bestimmte Grenzen zu beachten. Ein "Anything goes" gibt es nicht. Dabei gilt: Je stärker die Vereinbarung in den "Kernbereich" des Scheidungsfolgenrechts eingereift, desto strenger ist der Prüfungsmaßstab. Während z.B. Regelungen des Güterstandes nahezu uneingeschränkt möglich sind, ist bei von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt Vorsicht geboten. Fehler führen hier schnell zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Sittenwidrigkeit, was im Zweifelsfall den gesamten Ehevertrag zu Fall bringen kann.

Meine Leistung:

 Beratung und Vertretung auch im Hinblick auf den Abschluss von  Eheverträgen  sowie deren Ausarbeitung und Überprüfung.

Aber: Keine gemeinsame Beratung!

Eine gemeinsame Beratung beider Eheleute ist auch in diesem Fall wegen eines Interessenkonflikts rechtlich unzulässig.

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