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Rechtsanwalt

Thomas Emmert
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Rechtsanwalt Thomas Emmert Kanzlei für Immobilien- und Familienrecht
Rechtsanwalt Thomas EmmertKanzlei für Immobilien- und Familienrecht

Ihr Mietvertrag: Vor Vertragsschluss

Ist der Mietvertrag erst einmal unterzeichnet, kann er in der Regel ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht mehr verändert werden. Dies gilt für die „Ausbesserung“ unwirksamer Vertragsklauseln ebenso wie für die Beseitigung wirksamer, aber nachteiliger Vereinbarungen.

Ihr Problem:

Entspricht Ihr künftiger Mietvertrag Ihren Vorstellungen?

 

  • Was (ver-)miete ich?

Ist das Mietobjekt hinreichend genau beschrieben? Ist alles, was Sie mieten wollen (z.B. Nebenräume, Garage, Stellplatz, Garten) auch im Vertrag als an Sie mitvermietet bezeichnet?

 

  • Wann (ver-)miete ich?

Soll das Mietverhältnis – und damit die Pflicht, Miete zu zahlen, bzw. das Mietobjekt dem Mieter zur Verfügung zu stellen – sogleich mit  Vertragsunterzeichnung beginnen oder erst später? Ist das Mietobjekt bereits fertig gestellt?

 

  • Wie lange (ver-)miete ich?

Ist die Vereinbarung einer festen Mietzeit zulässig? Ist sie für Sie sinnvoll? Können Sie bei Bedarf das Mietverhältnis vorzeitig beenden? Wie verhält es sich mit Nachmietern?

 

  • Zu welchem Preis (ver-)miete ich?

Ist Ihre Miete angemessen? Welche Folgen hat eine zu hohe Miete? Können Vereinbarungen über Mieterhöhungen bereits im Mietvertrag aufgenommen werden?

 

  • Was soll noch in meinen Mietvertrag hinein (oder gerade nicht)?

Kaution, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen: Welche Vereinbarungen sind zulässig, welche nicht?

 

Meine Leistung:

Beratung, Ausarbeitung und Überprüfung von Mietverträgen bei Gewerbe-  und Wohnraummietverhältnissen.

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