Nicht automatisch. Ein Kostenerstattungsanspruch kommt nur in den gesetzlich geregelten oder von der Rechtsprechung anerkannten Fällen in Betracht.
Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sich der Gegner zum Beispiel bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bereits mit einer geschuldeten Leistung in Verzug befindet oder aber sich rechtswidrig verhalten hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschaltung eines Anwalts im konkreten Fall tatsächlich notwendig war. Auch dann schuldet der Gegner aber nur die Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren, nicht aber eines eventuell vereinbarten höheren Pauschal- oder Zeithonorars.
Die gerichtlichen Anwaltskosten hat der Gegner im Zivilverfahren nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO zu erstatten, wenn er im Prozess ganz oder teilweise unterliegt. Eine Ausnahme besteht in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz . Hier müssen die Parteien gem. § 12a ArbGG ungeachtet des Ausgangs des Prozesses ihre Verfahrenskosten selbst tragen.