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Rechtsanwalt

Thomas Emmert
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Rechtsanwalt Thomas Emmert Kanzlei für Immobilien- und Familienrecht
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Rund um den Bauträgervertrag

Flankiert von den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ist der Bauträgervertrag der zentrale Ausgangspunkt für die Bestimmung der Rechte und Pflichten von Bauträger und Käufer. Lücken und Fehler bei seiner Erstellung können später zu erheblichen Problemen führen.

 

 

Ihr Problem:

Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Käufer?

 

  • Vertragsabschluss

Was genau ist eigentlich ein Bauträgervertrag? Muss der Bauträgervertrag notariell be- urkundet werden? Finden die AGB-Vorschriften Anwendung? Kann die VOB/B im Bauträ-gervertrag vereinbart werden? Was ergibt sich insoweit aus der Makler- und Bauträger-verordnung?

 

  • Die vom Bauträger geschuldete Bauleistung

Was bedeutet „schlüsselfertig“? Welche Anforderungen sind an Baubeschreibung, Baupläne und Prospektmaterial zu stellen? Kann der Erwerber die Bauunterlagen heraus verlangen? Kann der Bauträger die geschuldete Bauleistung einseitig ändern?  Ist der Erwerber gegen- über dem Bauträger weisungsbefugt? Muss der Bauträger insbesondere Sonderwünsche des Erwerbers beachten? Fallen hierdurch Zusatzkosten an?  

 

  • Fertigstellung , Abnahme und Auflassung

Kann der Bauträger einseitig den Fertigstellungstermin abändern.  Was ist zu tun, wenn sich eine Verzögerung des Fertigstellungstermins abzeichnet? Welche Rechte hat der Erwerber, wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird? Kann er vom Vertrag zurücktreten? Kann er Schadensersatz geltend machen? Was kann als Schadensersatz geltend gemacht werden? Kann der Schadensersatz durch Vereinbarung im Bauträgervertrag pauschaliert werden?

 

Wann ist die Abnahme fällig? Wie wird abgenommen? Welche  Rechtsfolgen hat die Abnahme?  Besteht ein Anspruch auf Abnahme? Ist eine Teilabnahme möglich und sinnvoll?

 

Wann kann der Erwerber die Auflassung an sich verlangen? Muss der Kaufpreis vorher vollständig bezahlt sein?

 

  • Die Vergütung des Bauträgers

Kann der Bauträger ohne weiteres Abschlagszahlungen verlangen? Was ist bei der Verein- barung von Abschlagszahlungen zu beachten?  Können die Raten in beliebiger Zahl und Höhe vereinbart werden?  Welche Rechte hat der Erwerber bei Unwirksamkeit der Abschlagszahl-ungsvereinbarung? Muss der Bauträger dem Erwerber im Gegenzug Sicherheiten bieten? Muss der Bauträger den Baufortschritt  für die Fälligkeit der jeweiligen Rate nachweisen? Darf der Erwerber die Baustelle zur Überprüfung des Baufortschritts  besichtigen? Welche An- sprüche hat der Erwerber bei vertragswidriger Verwendung der Abschlagszahlungen durch den Bauträger?

 

  • Mängel und Gewährleistungsansprüche

Kann die Vergütung beim Vorliegen von Mängeln  gekürzt oder zumindest bis zu deren Beseitigung einbehalten werden? An wen ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu richten? kann der Bauträger den Erwerber an die von ihm beauftragten Handwerker ver- weisen? Kann der Erwerber direkt an die Handwerker herantreten?

Meine Leistung

Beratung und Vertretung von Käufern bei Abschluss, Durchführung und Abwicklung des Bauträgervertrags

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