Wird eine Eigentumswohnung vom Bauträger erworben, stellt sich beim Auftreten von Mängeln die Frage, wer für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zuständig ist und ob diese Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Wissen Sie als Käufer, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen müssen?
Betrifft der Mangel allein das von Ihnen erworbene Sondereigentum? Betrifft er auch oder sogar ausschließlich das Gemeinschaftseigentum? Wie ist hier abzugrenzen? Welche Auswirkungen hat dies auf Abnahme und die Geltendmachung und Verjährung von Gewährleistungsansprüchen?
Können Gemeinschafts- und Sondereigentum getrennt abgenommen werden? Welche Abnahmeklauseln sind im Bauträgervertrag zulässig, welche nicht? Kann die Eigentümer-gemeinschaft die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Beschluss an sich ziehen? Gilt eine solche Abnahme - und die damit beginnende Verjährung von Gewährleistungs-ansprüchen - auch gegenüber erst später hinzukommenden Erwerbern?
Wer ist für die Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum zuständig? Welche Gewährleistungsansprüche müssen zwingend von der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, welche können von ihr geltend gemacht werden? Kann die Eigentümerge-meinschaft gezwungen werden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen? Welche Ansprüche verbleiben immer beim einzelnen Eigentümer?
Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Eigentümergemeinschaft und dem Bauträger