Hier finden Sie meine Kanzlei

Rechtsanwalt

Thomas Emmert
Bismarckplatz 9
93047 Regensburg

 

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

 

+49 941 5841491

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Rechtsanwalt Thomas Emmert Kanzlei für Immobilien- und Familienrecht
Rechtsanwalt Thomas EmmertKanzlei für Immobilien- und Familienrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 Ich bin Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Doch was sagt Ihnen das über meine fachlichen Qualifikationen auf diesen Rechtsgebieten? Wodurch unterscheidet sich ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht von einem Anwalt, der angibt, dass diese Rechtsgebiete zu seinen Interessens- bzw. Tätigkeitsschwerpunkten gehören?

Allgemein

Eines vorab: Auch die Benennung von Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkten steht nicht völlig im Belieben des jeweiligen Anwalts. Vielmehr muss er die in § 7 der Berufsordnung der Rechtsanwälte – BORA geregelten Voraussetzungen erfüllen. Allerdings sind Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

 

Als „Fachanwalt“  darf sich ein Rechtsanwalt hingegen nur bezeichnen, wenn er die in der Fachanwaltsordnung – FAO normierten Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen gehen erheblich über die Anforderungen an die Benennung von Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkten hinaus.

 

Dies beginnt damit, dass es die Bezeichnung „Fachanwalt“ nicht für jedes beliebige Rechtsgebiet, sondern nur für die in § 1 FAO genannten Rechtsgebiete gibt. Genannt ist dort auch der „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“. Die Bezeichnung darf sich der Anwalt auch nicht einfach selbst zulegen, vielmehr muss ihm die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer regelrecht verliehen werden. Mir wurde diese Befugnis durch die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Nürnberg verliehen.

 

Die Verleihung setzt aber voraus, dass der Anwalt der Kammer nachweist, über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet zu verfügen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nach § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Theoretische Kenntnisse

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt gem. § 4 Abs. 1 FAO in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Die relevanten Bereiche des Fachgebiets „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ sind  gem. § 14 c FAO

 

1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,

 

2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,

 

3. Wohnungseigentumsrecht,

 

4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,

 

5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,

 

6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und

Vollstreckungsrechts.

 

Zum Nachweis des Erwerbs muss sich der Antragsteller gem. § 4a FAO mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. Dabei muss eine Leistungskontrolle mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Anforderungen an den Nachweis gegenüber der Rechtsanwaltskammer

Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist der Kammer durch Vorlage von  Zeugnissen, Bescheinigungen oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:

a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,

b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14m betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,

c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.

Zum Beleg des Erwerbs besonderer praktischer Erfahrungen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

 

Im Bereich „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche (Wohnraummiete, Gewerberaummiete und Pacht, Wohnungseigentumsrecht) beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 

Fortbildungspflicht

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss gem. § 15 FAO kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Erfüllt der Fachanwalt diese Verpflichtung nicht, kann ihm die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung entzogen werden.

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Thomas Emmert