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Rechtsanwalt Thomas Emmert Kanzlei für Immobilien- und Familienrecht
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…. und wenn ich mir den Anwalt nicht leisten kann?

Auch dann müssen Sie nicht auf eine kompetente Rechtsvertretung verzichten. Unterschreitet Ihr Einkommen eine gewisse Mindesthöhe, kommt die Inanspruchnahme von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe bzw. in familienrechtlichen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe in Betracht. 

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe kann Menschen mit geringem Einkommen in zivilrechtlichen (einschließlich arbeitsrechtlichen), sozial-, verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Angelegenheiten für die außergerichtliche Wahrnehmung ihrer Rechte gewährt werden. Voraussetzung ist ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat. Um möglichst schnell zu klären, ob Sie in Ihrem konkreten Fall  Beratungshilfe erhalten oder Sie die Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlen müssen, ssollten Sie den Antrag stellen, ehe Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Nehmen Sie dabei folgende Unterlagen mit:

 

  • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit ergibt, für die Beratungshilfe beantragt wird (Schriftwechsel etc.)

 

  • Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Arbeitslosengeld- oder sonstige Bescheide)

 

  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)

 

  • Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)

 

  • Personalausweis oder Reisepass

 

Achtung: Auch wenn Sie aufgrund geringen Einkommens grundsätzlich Anspruch auf Beratungshilfe hätten, wird diese nur gewährt, wenn Ihnen keine  anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen.  Hierunter fällt z.B. soweit eine Mitgliedschaft besteht,  die Inanspruchnahme eines Mieter- oder Haus- und Grundbesitzervereins bei mietrechtlichen Problemen oder aber die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatungsstelle im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.  Hier hängt es aber häufig von den Umständen des Einzelfalls ab, ob nicht doch Beratungshilfe gewährt wird, so dass Sie den Antrag in jedem Fall stellen sollten.

 

 

Wird Beratungshilfe gewährt, übernimmt die Staatskasse die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Dieser kann von dem Ratsuchenden aber eine Eigenbeteiligung i.H.v. 15,00 € fordern.

 

 

Achtung: Aus büroorganisatorischen Gründen kommt eine Übernahme von Beratungs-hilfemandaten kommt nur in Betracht, wenn der Beratungshilfeschein bereits vorliegt und zum ersten Termin mitgebracht wird.

Kann die Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich aufgehoben werden?

Tatsächlich kann die Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich in folgenden Fällen aufgehoben werden:

 

  • Von Amts wegen durch das Gericht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe tatsächlich nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

 

  • Auf Antrag des beratenden Rechtsanwalts, wenn der oder die Rechtssuchende aufgrund der Beratung etwas erlangt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn außergerichtlich erfolgreich Zahlungsansprüche verwirklicht werden können oder etwa im Falle einer anstehenden Scheidung außergerichtliche die Regelung des ehelichen Güterrechts zu einem Vermögenszufluss führt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt noch keine Beratungshilfevergütung beantragt hat und der oder die Rechtssuchende vor Mandatsübernahme vom Anwalt auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass in einem solchen Fall auf seinen Antrag hin die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben werden kann und das in einem solchen Fall die reguläre Anwaltsvergütung nach dem RVG zu zahlen ist. 

 

Natürlich führt nicht bereits jeder geringfügige Vermögenszuwachs dazu, dass die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben wird. Allerdings ist sicher nachvollziehbar, dass etwa dann, wenn unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vermögenszufluss von mehreren 1,000 € oder gar mehreren 10.000 € erzielt werden kann, die Beschränkung auf die im Vergleich zu den andernfalls nach dem RVG anfallenden, sich am Gegenstandswert orientierenden Regelgebühren sehr geringe Beratungshilfevergütung unangemessen wäre. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich in einem solchen Fall einen Antrag auf Aufhebung der Bewilligung der Beratungshilfe stellen und die reguläre Vergütung nach dem RVG beanspruchen würde.

 

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen bei zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen gerichtlichen Streitigkeiten auf Antrag durch das Gericht gewährt werden. Voraussetzung ist gem. §§ 114 ff. ZPO auch hier die Bedürftigkeit der die Prozesskostenhilfe beantragenden Partei. Weiterhin muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

 

Achtung: Selbst wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird, sind davon nur Ihre eigenen Verfahrenskosten gedeckt, Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Ihnen auferlegten Kosten des Gegners aus eigener Tasche zahlen.

 

Die Prozesskostenhilfe ist kein Geschenk aus der Staatskasse. Je nach Höhe Ihres Einkommens und Ihrer zu berücksichtigenden finanziellen Belastungen können Sie verpflichtet sein, die vom Staat vorgestreckten Kosten ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Eine solche Verpflichtung zur Rückzahlung kann auch noch nachträglich in einem Zeitraum von vier Jahren ab rechtskräftige Beendigung des Prozesses angeordnet werden.

 

Im Internet finden sich Berechnungsprogramme, die Ihnen - überschlagsmäßig, unverbindlich und rein informatorisch! - einen ersten Anhaltspunkt bieten, ob hinsichtlich Ihrer Vermögensverhältnisse grds. die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, so z.B. die Websites

"PKH-fix"

von Andreas Kleingünther oder

PKH-Rechner

von Jens Baum

Was ist Verfahrenskostenhilfe?

Unter Verfahrenskostenhilfe versteht man eine gesetzlich besonders geregelte Form der Prozesskostenhilfe in bestimmten familienrechtlichen Angelegenheiten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind im Wesentlichen dieselben wie bei der Prozesskostenhilfe.

 

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