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Thomas Emmert
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Rechtsanwalt Thomas Emmert Kanzlei für Immobilien- und Familienrecht
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Anwaltskosten - Ist guter Rat teuer?

Nicht unbedingt. Natürlich gibt es auch eine anwaltliche Dienstleistung nicht umsonst. Allerdings muss sie nicht die Welt kosten.


 


Wonach richtet sich die Vergütung des Anwalts?

Bis zu einem gewissen Grad ist die Vergütung des Anwalts Verhandlungssache. Grundlage ist dabei entweder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aber eine individuell zu treffende  Honorarvereinbarung, z.B. in Gestalt eines Stundenhonorars.

 

 

 

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Nach wie vor üblich ist die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG.

 

RVG

 

Nach diesem Gesetz kann der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit Gebühren verlangen.

 

 

  • Wonach richtet sich die Höhe der Gebühren? 

Sofern das RVG die Höhe der einzelnen Gebühren z.B. in Strafsachen ausdrücklich vorgibt, richtet sich die Gebührenhöhe regelmäßig nach dem Gegenstands- / Streitwert einer Sache. Wird etwa über die Zahlung eines bestimmten Betrages gestritten, gibt dieser Betrag auch den Gegenstandswert vor, aus denen sich die Anwaltsgebühren berechnen. Andernfalls richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Angelegenheit. Darüber hinaus sind viele RVG-Gebühren sog. „Rahmengebühren“, d.h., der Anwalt kann die Höhe der konkreten Gebühr zusätzlich danach bestimmen, wie arbeits-intensiv, kompliziert oder wichtig der Fall für den Mandanten ist.

 

 

  • Können mehrere Gebühren anfallen? 

Je, nachdem, welche Tätigkeit der Anwalt ausführt, können in ein und derselben Sache verschiedene Gebühren anfallen. Wird der Anwalt z.B. außergerichtlich mit der umfassenden Geltendmachung einer Forderung beauftragt, fällt eine sog. „Geschäftsgebühr“ an. Diese erhöht sich z.B., wenn der Anwalt von mehreren Personen beauftragt wird. Wird über die Forderung außergerichtlich ein Vergleich geschlossen, kommt eine Einigungsgebühr hinzu. Muss hingegen geklagt werden, fällt für die Beauftragung des Anwalts eine zusätzliche  „Verfahrensgebühr“ genannte Gebühr an, die teilweise mit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr verrechnet wird. Kommt es zu einem Verhandlungstermin, ergibt sich hieraus eine weitere Gebühr, die so genannte Terminsgebühr. Schließen die Parteien in diesem Gerichts-verfahren nunmehr einen Vergleich, fällt schließlich noch eine Einigungsgebühr an.

 

 

  • Kann man das vorher ausrechnen? 

Im Prinzip ja.  Anwalts- und Gerichtskostenrechner finden sich im Internet, so z.B. auf der Seite des Deutschen Anwaltsvereins

 

DAV-Prozesskostenrechner

 

Beachten Sie aber folgendes: Ob und welche Gebühren aus welchem Gegenstandswert konkret anfallen, lässt sich mit absoluter Gewissheit von vornherein nicht sagen, da dies vom Verlauf des Falles abhängt und bei gerichtlichen Verfahren der Streitwert verbindlich erst durch das Gericht festgestellt wird.

 

 

 

Honorarvereinbarungen

Anstelle der Vergütung nach dem RVG kommt auch der Abschluss von Honorarvereinbarungen in Gestalt eines Pauschal- oder Stundenhonorars in Betracht. Die Vereinbarung soll regelmäßig schriftlich erfolgen.

 

Achtung:  Geringere Gebühren als die gesetzlich im RVG vorgesehenen darf ein Anwalt grund-sätzlich gem. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO nicht vereinbaren, es sei denn, dass das RVG dies aus- nahmsweise ausdrücklich gestattet

 

 

Was kann vereinbart werden?

 

Die Parteien können zum einen vereinbaren, dass der Anwalt für seine Tätigkeit pauschal eine be- stimmte Summe erhält. Daneben kommt auch eine Vergütung nach Stundensätzen (Zeithonorar) in Betracht, über die eine genaue Abrechnung erfolgt.

 

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Ich selbst übernehme keine Mandate auf Erfolgshonorarbasis.

 

 

Warum Honorarvereinbarung?

 

Der Abschluss einer Honorarvereinbarung kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, z.B. bei

 

  • Erstgespräch, Beratung, Gutachten  

Seit dem 01.07.2007 sieht § 34 RVG vor, dass der Anwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Hier ist eine Honorarvereinbarung zu treffen, die sich am Gegenstandswert der Sache, aber auch an deren Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung für den Mandanten orientiert.

 

Geht es lediglich um ein sog. Erstgespräch, ist das zu vereinbarende Honorar gem. § 34 Abs. 1  S. 3. RVG auf höchsten 190,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. begrenzt, sofern es sich um eine Verbraucherangelegenheit handelt.

 

Unter Erstgespräch versteht die Rechtsprechung (z.B. BGH, Urt. v. 03.05.2007 - I ZR 137/05, AnwBl 2007, 870) eine einmalige pauschale überschlägige mündliche Bera- tung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht (indem er etwa vom Mandanten mitgebrachte Unterlagen zunächst durchsieht und umfassend rechtlich prüft) oder dass er den Inhalt des Erstgesprächs schriftlich zusammenfasst (BGH, a.a.O.). Das Erstgespräch dient insbesondere auch nicht dem Zweck, sämtliche im Zusammenhang mit dem Fall aufgeworfene Fragen erschöpfend zu beantworten. Sie erhalten innerhalb eines Gesprächs von bis zu maximal einer Stunde eine rechtliche und taktische Einschätzung als Antwort auf Ihre Fragen. Auch erhalten Sie einen Ratschlag, wie Sie sich weiter verhalten sollten, also was Sie tun und was Sie nicht tun sollten.

 

Grundsätzlich vereinbare ich für eine Erstberatung eine Vergütung in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG errechnet aus dem Gegenstandswert der Angelegenheit, Ist der Mandant Verbraucher im Sinne von §  13 BGB, ist die Gebühr jedoch auf höchstens 190,00 € netto beschränkt (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG). Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Kappungsgrenze von 190,00 € netto um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber, ab acht Auftraggebern findet keine weitere Steigerung mehr statt.

 

 

  • Unwirtschaftliche RVG-Gebühren: 

Auch eine Anwaltskanzlei ist ein Wirtschaftsunternehmen, das kostendeckend arbeiten muss. Es kann vorkommen, dass eine Angelegenheit zu den gesetzlichen RVG-Gebühren nicht wirtschaftlich bearbeitet werden kann, weil der Gegenstandswert, der ja die Grundlage der Gebührenberechnung nach dem RVG ist, im Vergleich zu dem für die Fallbearbeitung erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand zu gering ist. Hierzu zählen insbesondere die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung einschließlich der Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, aber auch viele Sorgerechtsstreitig-keiten. Eine Mandatsübernahme wird hier nur gegen Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht kommen.

 

 

Stundensatz oder Pauschalhonorar?

 

Gesetzliche Regelungen hierzu gibt es nicht. Der Stundensatz bei deutschen Anwaltskanzleien variiert meistens zwischen 150 und 300 Euro. Mein Stundensatz beläuft sich gegenwärtig auf 185,00 € (Verbrauchermandate) bzw. 225,00 € (gewerbliche Mandate) jeweils zzgl. der jeweiligen ges. Umsatzsteuer sowie gesondert zu erstattenden Auslagen wie z.B. Reisekosten. Die Abrechnung erfolgt minutengenau.

 

 Alternativ besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, mit dem die anwalt- liche Tätigkeit mit einem angemessenen Festbetrag abgegolten wird. Ein Pauschalhonorar kann sich bei einfachen oder vom Aufwand her klar absehbaren Fällen wie z.B. der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, empfehlen, zumal dies für den Mandanten den Vorteil hat, dass er von vornherein weiß, was auf ihn zukommt.

 

 

Honorarerstattung durch Gegner oder Rechtsschutzversicherung?

 

Bei Abschluss einer über den gesetzlichen RVG-Gebühren liegenden Honorarvereinbarung müssen Sie berücksichtigen, dass Sie auch bei einem gewonnenen Prozess vom Gegner nur die gesetzli- chen RVG-Gebühren erstattet verlangen können. Auch Rechtsschutzversicherungen übernehmen – abgesehen von dem im Zusammenhang mit einer Beratung nach § 34 RVG vereinbarten Honorar – üblicherweise nur die RVG-Gebühren. Die darüber hinausgehende Differenz müssen Sie regel- mäßig selbst tragen.

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